Joachim Gass Garten - und Landschaftsbau,
Kippenheimer Str. 4, 77971 Kippenheim
Allgemeine Verkaufs - und Lieferbedingungen
§ 1 Geltungsbereich
1. Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen auch für zukünftige
Aufträge ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen.
2. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, denen wir nicht
ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben, haben keine Gültigkeit.
3. Entgegenstehenden Geschäftsbedingungen wird hiermit
widersprochen.
§ 2 Vertragsabschluss und Beschaffenheitsmerkmale
1. Aufträge, Nebenabsprachen, sowie Vertragsergänzungen und -
änderungen bedürfen der Schriftform. Telefonisch oder in anderer
Form erteilte Aufträge gelten als angenommen, wenn Versendung
oder Aushändigung der Ware und Rechnung erfolgt. Gibt der
Auftraggeber den Auftrag an Dritte ab, so sind wir unverzüglich
über diesen Vertragswechsel zu informieren. Versäumt der
Auftraggeber diese Mitteilung, so bleibt er weiter für uns der
Auftraggeber.
2. Die in den zu einem Angebot gehörigen Unterlagen enthaltenen
Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, Muster, Prospekte,
technische Angaben und Kataloge und sonstige technische Daten,
Verwendungsempfehlungen sind unverbindlich, sie entbinden den
Auftraggeber nicht von der Prüfung der Ware auf ihre Eignung für
die beabsichtigten Zwecke, Verfahren und Einsatzfälle.
Sie werden erst Vertragsbestandteil, wenn und soweit sie von uns
ausdrücklich als verbindlich bestätigt sind. Soweit nach Vorgaben,
Zeichnungen, Abbildungen, Muster und sonstige technische Daten
des Auftraggebers geliefert wird, übernimmt dieser das Risiko
für die Eignung für den vorgesehenen Vertragszweck.
3. Beschaffenheitsgarantien sind nur diejenigen, die in der
Auftragsbestätigung als solche ausdrücklich bezeichnet sind.
4. An Abbildungen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums - und Urheberrechte vor.
Sie dürfen ohne unsere Zustimmung nur für den vertraglich
vorgesehenen Zweck verwendet und Dritten nicht zugänglich
gemacht werden.
5. Sofern wir Lieferungen aufgrund von Angaben oder Zeichnungen
des Auftraggebers durchführen, stellt uns der Auftraggeber von
allen Ansprüchen frei, welche Dritte, berechtigt oder unberechtigt
wegen der Verwendung der Angaben oder Zeichnungen gegen und
geltend machen.
6. Eine Prüfung der vom Auftraggeber vorgegebenen
Materialeigenschaften erfolgt nicht, es sei denn auf Wunsch und
Kosten des Auftraggebers.
7. Für die vorgeschriebenen und vereinbarten Maße gelten die
DIN - Toleranzen oder die jeweilige Bearbeitung technisch
vorgegebenen Abweichungen. Abweichungen im Bereich der Dicke,
Ebenheit, Materialgüte und Oberflächenbeschaffenheit liegen im
Rahmen der Lieferbedingungen des Vorlieferanten. Zeugnisse
oder Bescheinigungen sind nicht im Lieferumfang enthalten.
§ 3 Lieferung
1. Wir liefern alle Waren, wenn nicht ausdrücklich schriftlich etwas
anderes vereinbart wurde, frei Baustelle.
2. Eine eventuell vereinbarte Lieferfrist beginnt mit der Absendung
der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom
Vertragspartner zu beschaffenden Unterlagen, wie Zeichnungen
oder ähnliches und gilt als eingehalten, wenn bis zum Ende der
Lieferfrist die Ware aus Werk oder Lager verlassen hat.
Bei Lieferung “ab Werk” ist maßgeblich für die Einhaltung der
Lieferfrist die Meldung der Versand - bzw. Abholbereitschaft.
3. Vereinbarte Lieferfristen verlängern sich angemessen beim Eintritt
unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unserer
Einflussmöglichkeiten liegen, wie beispielsweise Streik,
Aussperrung, Betriebsstörungen, Verzögerungen in der
Anlieferung von Vormaterial und zwar gleichgültig ob diese
Hindernisse bei uns oder bei unserem Zulieferanten eintreten.
Wird die Lieferung durch vorstehend beschriebene Umstände
unmöglich, werden wir von der Pflicht zur Lieferung frei.
Ein Schadensanspruch des Vertragspartners ist
ausgeschlossen.
4. Wird der Versand auf Wunsch des Vertragspartners verzögert,
werden ihm beginnend mit einem Monat nach Anzeige der
Versandbereitschaft die durch die Lagerung entstandenen
Kosten, bei Lagerung in unserem Werk oder Lager jedoch
mindestens 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat
berechnet.
5. Arbeitsbeginn und Ende ist jeweils, falls nicht anders vereinbart, die
Betriebsstätte in Kippenheim - Schmieheim, Kippenheimer Str. 4.
§ 4 Zahlung
1. Rechnungen werden innerhalb von vierzehn Tagen nach
Rechnungsdatum fällig. Skontoabzug ist nur nach vorheriger
schriftlicher Vereinbarung möglich bzw. bei Vorrauszahlungen
zu Materialeinkauf. Nicht vereinbarter Skontoabzug wird von uns
zurückgefordert.
2. Bei größeren Baustellen behalten wir uns vor, Abschlagszahlungen
je nach Baufortschritt bzw. für Materialeinkauf, zu stellen.
Die Abschlagszahlungen werden in der Regel nach 3 - 4 Werktagen
nach Baubeginn gestellt.
3. Wir sind berechtigt, Zahlungen des Auftraggebers zunächst auf
dessen ältere Schuld anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen
entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die
Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung
anzurechnen.
4. Eine Aufrechnung mit nicht anerkannten oder nicht rechtskräftig
festgestellten Forderungen des Auftraggebers ist ausgeschlossen.
5. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Auftraggeber
ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, soweit dies nicht in
angemessenem Verhältnis zu den Mängeln und den
voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung steht.
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte
wegen Mängeln der Arbeiten geltend zu machen, wenn er
fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag in einem
angemessenen Verhältnis zu dem Wert der - mit Mängel
behafteten - Leistungen steht.
6. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist sind wir berechtigt, Zinsen in
Höhe von 8 Prozentpunkte über dem jeweiligen Diskontsatz der
deutschen Bundesbank zu berechnen.
Der Auftraggeber ist berechtigt nachzuweisen, dass der
Schaden nicht höher als 5 Prozentpunkte über dem Bauzinssatz
(§247 BGB) ist.
7. Die Angebotspreise beinhalten bis auf Widerruf ihre Gültigkeit.
§ 5 Mängel
1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Lieferung nach Erhalt zu
überprüfen. Etwaige Mängel hinsichtlich Art, Qualität und Menge,
sind uns sofort, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen
nach Erhalt der Ware anzuzeigen. Verborgene Mängel sind
unverzüglich nach Entdeckung, längstens sechs Monate nach
Erhalt der Ware schriftlich, unter Angabe der Bestelldaten
anzuzeigen. Unterlässt der Auftraggeber diese Anzeige, so gilt
die Ware als genehmigt.
2. Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mängel zu prüfen.
Gerügte Ware ist auf unser Verlangen unverzüglich an uns zu
senden, soweit die Rüge gerechtfertigt ist, werden die
Transportkosten von uns übernommen.
Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nach oder
nimmt er ohne unsere Zustimmung Veränderungen an der
beanstandeten Ware vor, verliert er etwaige
Gewährleistungsansprüche.
3. Erweist sich eine Beanstandung als gerechtfertigt, sind wir nach
unserer Wahl berechtigt, entweder nachzubessern oder Ersatz zu
liefern. Schlägt dies fehl oder kommen wir unseren Verpflichtungen
nicht in angemessener Zeit nach, so hat uns der Auftraggeber
schriftlich eine letzte angemessene Frist zur Mängelbeseitigung zu
setzen. Nach erfolglosem Fristablauf kann der Auftraggeber
Minderung oder Rücktritt verlangen oder die Nachbesserung selbst
vornehmen oder durch einen Dritten auf unsere Kosten vornehmen
lassen. Soweit der Dritte die Nachbesserung erfolgreich
durchgeführt hat, so sind alle Ansprüche des Auftraggebers
mit Erstattung der ihm entstandenen erforderlichen Kosten
abgegolten.
4. Reklamationen berechtigen den Auftraggeber nicht zur Verzögerung
der Zahlung oder zur Verweigerung der Annahme der Ware.
Folgekosten sind, ausgenommen bei vorsätzlichem oder grob
fahrlässigem Verhalten unserer Mitarbeiter ausgeschlossen.
Wir haften ebenfalls nicht für Folgekosten durch Mängel,
welche durch Vorlieferanten verursacht wurden.
5. Gewährleistungsansprüche entstehen erst nach der vollständigen
Bezahlung der Leistungen. Die Gewährleistung regelt das BGB.
Ausblühungen, Rost und Witterungsbedingte Verfärbungen sind
keine Reklamationsgründe. Hier weisen wir ausdrücklich auf die
Liefer - und Eigenschafsbedingungen unserer Lieferanten für
Betonerzeugnisse und Natursteine, hin. Die in Katalogen und
Prospekten dargestellten Farben können von der tatsächlichen
Farbe der gelieferten Ware abweichen.
6. Nimmt der Auftraggeber das Bauwerk in Benutzung, insbesondere
ohne unsere ausdrückliche Freigabe, so gilt das Bauwerk als
abgenommen. Werden Bauwerke vor deren Fertigstellung in Betrieb
genommen, so gehen jegliche Gewährleistungsansprüche an uns,
verloren.
7. Auf dem vom Auftraggeber Bauseits gestelltem Material
übernehmen wir keine Haftung. Sollten Mängel an den von
Auftraggeber gestellten Materialien oder Bauwerken entstehen,
welche auf schadhaftes Material zurückzuführen sind, so muss der
Auftraggeber dafür haften.
Dies gilt insbesondere für gebrauchte von uns wieder eingebaute
Materialien und Gegenstände.
8. Für Pflanzen, wo die Bauherrschaft aussucht oder bereit stellt, kann
keine Gewährleistung übernommen werden.
9. Für Setzungen, an von uns erstellten Bauwerken, insbesondere
im Bereich bauseits bereits verfüllten Baugruben übernehmen wir
keine Gewährleistung.
Gewährleistung kann nur gegeben werden, wenn die Bauherrschaft
nachweislich vorlegen kann, dass die Baugruben lageweise mit
Kies oder sonstigem, tragfähigen Material aufgefüllt und verdichtet
wurde.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
1. Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen
einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen und
Einlösungen von Schecks und Wechsel unser Eigentum. Der
Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne
Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der
Saldo gezogen und anerkannt ist.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der
Vorbehaltsgegenstände unverzüglich schriftlich anzuzeigen und dem
Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt in Kenntnis zu setzen.
§ 7 Erfüllungsort / Gerichtsstand
1. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist für beide Seiten
Kippenheim.
2. Gerichtsstand ist Offenburg.
§ 8 Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der
übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Parteien sind
verpflichtet, die unwirksame Bestimmung zu ersetzen, die den mit der
unwirksamen Bestimmung angestrebten wirtschaftlichen Erfolg so weit
wie möglich erreicht. Entsprechendes gilt bei Lücken im Vertrag.