Joachim Gass Garten - und Landschaftsbau,

        Kippenheimer Str. 4, 77971 Kippenheim

 

 

 

  Allgemeine Verkaufs - und Lieferbedingungen



 

 

  

 

 

§ 1 Geltungsbereich

 

 

 1. Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen auch für zukünftige

     Aufträge ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen.

 2. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, denen wir nicht

     ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben, haben keine Gültigkeit.

 3. Entgegenstehenden Geschäftsbedingungen wird hiermit

     widersprochen.

 

 

 

 

 

§ 2 Vertragsabschluss und Beschaffenheitsmerkmale

 

  

 1.  Aufträge, Nebenabsprachen, sowie Vertragsergänzungen und -

      änderungen bedürfen der Schriftform. Telefonisch oder in anderer

      Form erteilte Aufträge gelten als angenommen, wenn Versendung

      oder Aushändigung der Ware und Rechnung erfolgt. Gibt der

      Auftraggeber den Auftrag an Dritte ab, so sind wir unverzüglich  

      über diesen Vertragswechsel zu informieren. Versäumt der

      Auftraggeber diese Mitteilung, so bleibt er weiter für uns der

      Auftraggeber.

  2. Die in den zu einem Angebot gehörigen Unterlagen enthaltenen

      Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, Muster, Prospekte,

      technische Angaben und Kataloge und sonstige technische Daten,  

      Verwendungsempfehlungen sind unverbindlich, sie entbinden den

      Auftraggeber nicht von der Prüfung der Ware auf ihre Eignung für

      die beabsichtigten Zwecke, Verfahren und Einsatzfälle.

      Sie werden erst Vertragsbestandteil, wenn und soweit sie von uns

      ausdrücklich als verbindlich bestätigt sind. Soweit nach Vorgaben,

      Zeichnungen, Abbildungen, Muster und sonstige technische Daten

      des Auftraggebers geliefert wird, übernimmt dieser das Risiko

      für die Eignung für den vorgesehenen Vertragszweck.

  3. Beschaffenheitsgarantien sind nur diejenigen, die in der

      Auftragsbestätigung als solche ausdrücklich bezeichnet sind.

  4. An Abbildungen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behalten          wir uns Eigentums - und Urheberrechte vor.

      Sie dürfen ohne unsere Zustimmung nur für den vertraglich  

      vorgesehenen Zweck verwendet und Dritten nicht zugänglich

      gemacht werden.

  5. Sofern wir Lieferungen aufgrund von Angaben oder Zeichnungen

      des Auftraggebers durchführen, stellt uns der Auftraggeber von

      allen Ansprüchen frei, welche Dritte, berechtigt oder unberechtigt

      wegen der Verwendung der Angaben oder Zeichnungen gegen und

      geltend machen.

  6. Eine Prüfung der vom Auftraggeber vorgegebenen

      Materialeigenschaften erfolgt nicht, es sei denn auf Wunsch und

      Kosten des Auftraggebers.

  7. Für die vorgeschriebenen und vereinbarten Maße gelten die

      DIN - Toleranzen oder die jeweilige Bearbeitung technisch

      vorgegebenen Abweichungen. Abweichungen im Bereich der Dicke,

      Ebenheit, Materialgüte und Oberflächenbeschaffenheit liegen im

      Rahmen der Lieferbedingungen des Vorlieferanten. Zeugnisse

      oder  Bescheinigungen sind nicht im Lieferumfang enthalten.

 

 

 

 

§ 3 Lieferung

 

  

 1. Wir liefern alle Waren, wenn nicht ausdrücklich schriftlich etwas

     anderes vereinbart wurde, frei Baustelle.

 2. Eine eventuell vereinbarte Lieferfrist beginnt mit der Absendung

     der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom

     Vertragspartner zu beschaffenden Unterlagen, wie Zeichnungen

     oder ähnliches und gilt als eingehalten, wenn bis zum Ende der

     Lieferfrist die Ware aus Werk oder Lager verlassen hat.

     Bei Lieferung “ab Werk” ist maßgeblich für die Einhaltung der  

     Lieferfrist die Meldung der Versand - bzw. Abholbereitschaft.

 3. Vereinbarte Lieferfristen verlängern sich angemessen beim Eintritt  

     unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unserer

     Einflussmöglichkeiten liegen, wie beispielsweise Streik,

     Aussperrung,  Betriebsstörungen, Verzögerungen in der

     Anlieferung von Vormaterial und zwar gleichgültig ob diese

     Hindernisse bei uns oder bei unserem Zulieferanten eintreten.

     Wird die Lieferung durch vorstehend beschriebene Umstände

     unmöglich, werden wir von der Pflicht zur Lieferung frei.

     Ein Schadensanspruch des Vertragspartners ist

     ausgeschlossen.

 4. Wird der Versand auf Wunsch des Vertragspartners verzögert,

     werden ihm beginnend mit einem Monat nach Anzeige der

     Versandbereitschaft die durch die Lagerung entstandenen

     Kosten, bei Lagerung in unserem Werk oder Lager jedoch

     mindestens 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat

     berechnet.

 5. Arbeitsbeginn und Ende ist jeweils, falls nicht anders vereinbart, die

     Betriebsstätte in Kippenheim - Schmieheim,  Kippenheimer Str. 4. 

 

 

 

§ 4 Zahlung

 

 

 1. Rechnungen werden innerhalb von vierzehn Tagen nach

     Rechnungsdatum fällig. Skontoabzug ist nur nach vorheriger

     schriftlicher Vereinbarung möglich bzw. bei Vorrauszahlungen

     zu Materialeinkauf. Nicht vereinbarter Skontoabzug wird von uns

     zurückgefordert.

 2. Bei größeren Baustellen behalten wir uns vor, Abschlagszahlungen

     je nach Baufortschritt bzw. für Materialeinkauf, zu stellen.

     Die Abschlagszahlungen werden in der Regel nach 3 - 4 Werktagen

     nach Baubeginn gestellt.

 3. Wir sind berechtigt, Zahlungen des Auftraggebers zunächst auf

     dessen ältere Schuld anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen

     entstanden,  so sind wir berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die

     Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung

     anzurechnen.

 4. Eine Aufrechnung mit nicht anerkannten oder nicht rechtskräftig

     festgestellten Forderungen des Auftraggebers ist ausgeschlossen.

 5. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Auftraggeber

     ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, soweit dies nicht in

     angemessenem Verhältnis zu den Mängeln und den   

     voraussichtlichen Kosten der  Nacherfüllung steht.

     Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte  

     wegen Mängeln der Arbeiten geltend zu machen, wenn er

     fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag in einem

     angemessenen Verhältnis zu dem Wert der - mit Mängel

     behafteten - Leistungen steht.

 6. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist sind wir berechtigt, Zinsen in

     Höhe von 8 Prozentpunkte über dem jeweiligen Diskontsatz der

     deutschen Bundesbank zu berechnen.

     Der Auftraggeber ist berechtigt nachzuweisen, dass der

     Schaden nicht höher als 5 Prozentpunkte über dem Bauzinssatz

     (§247 BGB) ist.

 7. Die Angebotspreise beinhalten bis auf Widerruf ihre Gültigkeit.

 

 

 

 

 

 § 5 Mängel

 

 

 1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Lieferung nach Erhalt zu

     überprüfen. Etwaige Mängel hinsichtlich Art, Qualität und Menge,

     sind  uns sofort, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen

     nach Erhalt der Ware anzuzeigen. Verborgene Mängel sind

     unverzüglich nach  Entdeckung, längstens sechs Monate nach

     Erhalt der Ware schriftlich, unter Angabe der Bestelldaten

     anzuzeigen. Unterlässt der Auftraggeber diese Anzeige, so gilt

     die Ware als genehmigt.

 2. Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mängel zu prüfen.

     Gerügte Ware ist auf unser Verlangen unverzüglich an uns zu

     senden, soweit die Rüge gerechtfertigt ist, werden die

     Transportkosten von uns  übernommen.

     Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht  nach oder

     nimmt er ohne unsere Zustimmung Veränderungen an der

     beanstandeten Ware vor, verliert er etwaige

     Gewährleistungsansprüche.

 3. Erweist sich eine Beanstandung als gerechtfertigt, sind wir nach

     unserer Wahl berechtigt, entweder nachzubessern oder Ersatz zu

     liefern. Schlägt dies fehl oder kommen wir unseren Verpflichtungen

     nicht in angemessener Zeit nach, so hat uns der Auftraggeber

     schriftlich eine letzte angemessene Frist zur Mängelbeseitigung zu

     setzen. Nach erfolglosem Fristablauf kann der Auftraggeber

     Minderung oder Rücktritt verlangen oder die Nachbesserung selbst

     vornehmen oder durch einen Dritten auf unsere Kosten vornehmen

     lassen. Soweit der Dritte die Nachbesserung erfolgreich

     durchgeführt hat, so sind alle Ansprüche des Auftraggebers

     mit Erstattung der ihm  entstandenen erforderlichen Kosten

     abgegolten.

 4. Reklamationen berechtigen den Auftraggeber nicht zur Verzögerung

     der Zahlung oder zur Verweigerung der Annahme der Ware.

     Folgekosten sind, ausgenommen bei vorsätzlichem oder grob

     fahrlässigem Verhalten unserer Mitarbeiter ausgeschlossen.

     Wir haften ebenfalls nicht für Folgekosten durch Mängel,

     welche durch  Vorlieferanten verursacht wurden.

 5. Gewährleistungsansprüche entstehen erst nach der vollständigen

     Bezahlung der Leistungen. Die Gewährleistung regelt das BGB.

     Ausblühungen, Rost und Witterungsbedingte Verfärbungen sind 

     keine Reklamationsgründe. Hier weisen wir ausdrücklich auf die

     Liefer - und Eigenschafsbedingungen unserer Lieferanten für

     Betonerzeugnisse und Natursteine, hin. Die in Katalogen und

     Prospekten dargestellten Farben können von der tatsächlichen

     Farbe der gelieferten Ware abweichen.

 6. Nimmt der Auftraggeber das Bauwerk in Benutzung, insbesondere

     ohne unsere ausdrückliche Freigabe, so gilt das Bauwerk als

     abgenommen. Werden Bauwerke vor deren Fertigstellung in Betrieb

     genommen, so gehen jegliche Gewährleistungsansprüche an uns,

     verloren.

 7. Auf dem vom Auftraggeber Bauseits gestelltem Material

     übernehmen wir keine Haftung. Sollten Mängel an den von

     Auftraggeber gestellten Materialien oder Bauwerken entstehen, 

     welche auf schadhaftes Material zurückzuführen sind, so muss der

     Auftraggeber dafür haften.

     Dies gilt insbesondere für gebrauchte von uns wieder eingebaute

     Materialien und Gegenstände.

 8. Für Pflanzen, wo die Bauherrschaft aussucht oder bereit stellt, kann

     keine Gewährleistung übernommen werden.

9.  Für Setzungen, an von uns erstellten Bauwerken, insbesondere

     im Bereich bauseits bereits verfüllten Baugruben übernehmen wir

     keine Gewährleistung.

     Gewährleistung kann nur gegeben werden, wenn die Bauherrschaft

     nachweislich vorlegen kann, dass die Baugruben lageweise mit

     Kies oder sonstigem, tragfähigen Material aufgefüllt und verdichtet

     wurde.

 

 

 

 

 

 § 6 Eigentumsvorbehalt

 

 

 1. Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen

     einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen und

     Einlösungen von Schecks und Wechsel unser Eigentum. Der

     Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne

     Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der

     Saldo gezogen und anerkannt ist.

 2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der

     Vorbehaltsgegenstände unverzüglich schriftlich anzuzeigen und dem

     Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt in Kenntnis zu setzen.

 

 

 

 

 

 § 7 Erfüllungsort / Gerichtsstand

 

 

 1. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist für beide Seiten

     Kippenheim.

 2. Gerichtsstand ist Offenburg.

 

 

 

 

 

 

 § 8 Schlussbestimmungen

 

 

 Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der

 übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Parteien sind

 verpflichtet, die unwirksame Bestimmung zu ersetzen, die den mit der

 unwirksamen Bestimmung angestrebten wirtschaftlichen Erfolg so weit

 wie möglich erreicht. Entsprechendes gilt bei Lücken im Vertrag.